20. Januar 2021
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dlh News vom 20.01.2021

Juristische Zulässigkeit von Online-Klassenarbeiten

Lehrkräfte, die Leistungsüberprüfungen online durchführen, befinden sich in einem juristischen Minengebiet.

Online-Leistungsüberprüfungen in der Pandemie

Nach der Aufhebung der schulischen Präsenzpflicht ist der Online-Unterricht trotz einer fehlenden Rechtsgrundlage mittlerweile der Normalfall. Und es stellt sich in diesem Kontext die Frage, ob auch Online-Klassenarbeiten und Gespräche zur Leistungsüberprüfung mithilfe von Video-Konferenzen rechtlich zulässig sind.

Grundsätzlich ist hierzu festzustellen, dass es in Hamburg derzeit keine rechtliche Grundlage für Online-Unterricht gibt. Das Hamburger Schulgesetz ist zwar in einer Überarbeitungsphase, wird jedoch voraussichtlich erst im Herbst 2021 endgültig von der Bürgerschaft verabschiedet. Der Änderungsentwurf enthält u.a. grundsätzliche datenschutzrechtliche Vorgaben (Verbot von Videoaufzeichnungen des Online-Unterrichts und Verzicht auf Bildübertragungen der Betroffenen, wenn die Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation auch ohne diese erreicht werden können etc.). Vermisst werden derzeit noch Ausführungen zur Durchführung von Leistungskontrollen, die online durchgeführt werden. Aber das wird sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sicherlich noch ändern.

Aufgrund der gegenwärtig noch bestehenden Lücke im Hamburgischen Schulgesetz bleibt den Lehrkräften nur die Möglichkeit, juristische Analogien aus vergleichbaren Bereichen (z. B. Hochschulen) und anderen Bundesländern zu ziehen. Nach herrschender Rechtsmeinung dürfen Online-Klassenarbeiten und Gespräche zur Leistungsüberprüfung im Rahmen von Videokonferenzen grundsätzlich nicht gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt werden dürfen. Es gibt also für die Prüflinge ein Recht auf Präsenzprüfungen! Dieses Recht korrespondiert mit der Pflicht der ausbildenden Stelle, während der gesamten Prüfungszeit zumindest die Minimalanforderungen des Muster-Hygieneplans zu erfüllen.

Prüflinge, die ihre Zustimmung zu Online-Prüfungen gaben, müssen häufig auch gleichzeitig ihr Einverständnis zum Zugriff auf ihre Webcam während der Prüfungszeit und damit die bildliche Abbildung ihrer häuslichen Umgebung geben. Auch eine Software, die den Zugriff des Prüflings auf die Harddisk des Computers und aufs Internet blockiert (wie z. B. Testwe), wurde gelegentlich verwendet. Diesbezüglich gibt es nach wie vor erheblichen juristischen Klärungsbedarf bezüglich möglicher Verletzungen von Persönlichkeits- und Eigentumsrechten. Darüber hinaus bedarf es juristischer Klarheit zu einer Reihe weiterer Probleme (z. B. zur Chancengleichheit von Prüflingen mit unterschiedlich leistungsstarkem Equipment sowie zur sog. Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund technischer Herausforderungen, wenn also z. B. ausgerechnet zur Prüfungszeit der Rechner oder der Internetanschluss des Prüflings streikt).

Trotz der hier beschriebenen rechtlichen Problematik sind Online-Leistungsüberprüfungen in Corona-Zeiten zu empfehlen. Schließlich bewirken sie Kontaktvermeidung und tragen damit erheblich zum Gesundheitsschutz bei.