dlh News vom 08.03.2021
Juristischer Anspruch auf Distanzunterricht?
Vier Schülerinnen und Schülern begehrten Distanzunterricht nach Stundenplan…
Für vier Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen eines Gymnasiums in Landshut war es nicht hinnehmbar, dass sie während der Corona-bedingten Schulschließung im Videounterricht nicht im Umfang des üblichen Stundenplans beschult wurden. Statt der Versorgung mit Unterrichtsmaterialien auf Lernplattformen wie „mebis“ forderten sie eine gleichwertige Unterrichtsversorgung mithilfe von Videokonferenzen und Chat-Tools.
Ihr Eilantrag wurde jedoch negativ beschieden. Er war nach Auffassung des Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg unzulässig und unbegründet. Denn die Antragsteller hatten es zuvor unterlassen, ihr Anliegen der Schulleitung vorzutragen. Außerdem weist das Gericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2021 (Az.: RN 3 E 21.34) darauf hin, dass der Staat bei der internen Organisation von Schule einen weitgehenden Gestaltungsspielraum habe. Er wird nur begrenzt durch das Unzumutbarkeitsprinzip. Danach haben Schülerinnen und Schüler sowie Eltern nur dann Rechtsansprüche gegenüber dem Staat, wenn ihre Recht in unzumutbarer Art und Weise eingeschränkt werden. Das ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in diesem Fall aber nicht gegeben.