FWSV
20. Januar 2021

dlh News vom 20.01.2021

Sonderurlaub für Kinderkrankentage

Bei pandemiebedingten Kita- und Schulschließungen müssen angestellte und verbeamtete Beschäftigte unterschiedliche Rechtsquellen beachten.

Sonderurlaub für Kinderkrankentage bei pandemiebedingten Kita- und Schulschließungen

Die pandemiebedingte Schließung von Schulen und Kitas oder deren beschränkter Zugang sowie die Aufhebung der schulischen Präsenzpflicht haben unterschiedliche Auswirkungen auf gesetzlich und privat krankenversicherte Beschäftigte. Während die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen Kinderkrankengeld in Höhe von 90 % des Nettogehalts beantragen können, haben Privatversicherte „nur“ einen Entschädigungsanspruch auf 67 % ihres Verdienstausfalls.

Rückwirkend zum 05.01.2021 wurde die Anzahl der Kinderkrankentage für jedes Elternteil und jedes Kind unter 12 Jahren von 10 auf 20 Tage verdoppelt. Alleinerziehende dürfen nun bis zu 40 Tage in Anspruch nehmen. Für jeden Versicherten ist die Zahl der Kinderkrankentage auf nicht mehr als 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf nicht mehr als 90 Arbeitstage begrenzt (§ 45 Abs. 2a SGB V). Eltern von schwerstkranken Kindern mit einer Lebenserwartung von nur noch wenigen Wochen oder Monaten haben einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Krankengeld.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten Kinderkrankengeld in Höhe von 90 % des Nettogehalts von ihrer jeweiligen Krankenkasse. Maximal werden 70 % der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Im Jahr 2021 sind das also 112,88 € kalender- oder arbeitstäglich. Vom ermittelten Kinderkrankengeld werden noch die Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Der Kinderkrankengeldanspruch kann auch von einen auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Betroffenen  eine entsprechende Bescheinigung der Schule oder der Kita vorlegen und glaubhaft machen, dass keine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann oder das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ein ärztliches Attest ist - wie bei den regulären Kinderkrankentagen - nicht erforderlich (§ 45 Abs. 2 SGB V). Während der Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Da die Zahlung des Kinderkrankengeldes eine versicherungsfremde Leistung ist, für die ausschließlich die gesetzlichen Krankenversicherungen einen jährlichen Steuerzuschuss erhalten, gilt die finanzielle Abfederung nicht für privat krankenversicherte Beschäftigte.

Das Personalamt hat mit seinem Schreiben vom 20.01.2021 allerdings die grundsätzliche Gleichbehandlung von Tarifbeschäftigten sowie Beamtinnen und Beamten betont. Folglich haben auch Beamtinnen und Beamte für die Betreuung ihrer erkrankten Kinder sowie derjenigen, die aufgrund von Kita- und Schulschließungen betreut werden müssen, denselben Anspruch auf Sonderurlaub wie Tarifbeschäftigte (gemäß Nr. 5 Absatz 3 der Sonderurlaubsrichtlinie [s. Anhang]) 20 Tage pro Elternteil und Kind, maximal 45 Tage; Alleinerziehende 40/90 Tage).

Für die Betreuung nicht erkrankter Kinder gilt allerdings die in Nr. 6 HmbSUrlR genannte Obergrenze (bis zu vier Arbeitstage).

Diesbezügliche Anträge auf Sonderurlaub dürfen nur ausnahmsweise und ausschließlich mit Verweis auf die absehbare Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle abgelehnt werden.

Für Beamtinnen und Beamte mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgelt (2021: 64.350 €) stehen allerdings für die Betreuung ihrer erkrankten Kinder unter 12 Jahre nur 4 Tage zur Verfügung. Bei gesunden Kindern beträgt die Höchstdauer 3 Tage.