FWSV
09. März 2021

dlh News vom 09.03.2021

Steuervorteile bei Computerkauf

Lehrkräfte können zukünftig ihre Hard- und Software schneller abschreiben und damit von Steuervorteilen profitieren.

Neues Abschreibungswahlrecht für Hard- und Software

Mit Schreiben vom 26.01.2021 erweitert die Finanzverwaltung die Möglichkeiten zur Abschreibung von Computern und Software, welche im Wirtschaftsjahr 2021 angeschafft werden. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter festgelegte Nutzungsdauer wird unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. 

Außerdem darf auch im Altbestand enthaltene Hard- und Software im Jahr 2021 vollständig abgeschrieben werden.

Von dieser Regelung können nicht nur Gewinnermittler (Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit), sondern auch Bezieher von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (also auch Home-Office-Arbeitnehmer, Auszubildende und Lehrkräfte) profitieren, sofern sie die Hard- und Software zumindest überwiegend für berufliche Zwecke verwenden.

Zu beachten ist, dass die neue AfA-Regelung der aktuellen GWG-Regelung sehr nahekommt, sich aber dennoch von ihr unterscheidet. Denn sonst wäre ja eine spezifische GWG-Norm ohne betragsmäßige Begrenzungen veröffentlicht worden. Der wesentliche Unterschied bezieht sich auf die pro-rata-temporis-Regel. Während diese bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) nicht angewendet werden muss, ist sie für die neue Abschreibungsregelung zu Hard- und Software zwingend zu beachten. Folglich ist bei einer IT-bezogenen Anschaffung ab Februar eines Jahres ein Teil der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr und der andere Teil im Folgejahr abzuschreiben.