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Verbesserte Unterstützungsmöglichkeiten im BEM-Verfahren (Vertrauensperson)
Lehrkräften, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ist nach § 167 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ein betriebliches Eingliederungsverfahren anzubieten.
In ihm klärt der Arbeitgeber zusammen mit der bzw. dem Betroffenen und der zuständigen Interessenvertretung (dem Schulpersonalrat – und bei Menschen mit Behinderung der Schwerbehindertenvertretung) die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Mit der Novellierung des Teilhabestärkungsgesetz wurde der Kreis der unterstützenden Personen erweitert. Er beschränkt sich nicht mehr nur auf die Mitglieder des Schulpersonalrats und der Schwerbehindertenvertretung. Seit Kurzem kann auch eine Person des Vertrauens, die von der bzw. dem Betroffenen frei ausgewählt wurde, am BEM-Verfahren unterstützend mitwirken.